Satzung

Vereinssatzung Förderverein KiTa St. Anna Köln-Ehrenfeld e.V.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein KiTa St. Anna Köln-Ehrenfeld“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der KiTa zu fördern und zu unterstützen. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Förderung der sozialen und kulturellen Anlagen der Kinder. Sie sollen in einer schöpferischen und kommunikativen Atmosphäre heranwachsen. Die Tätigkeit erfolgt in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit dem Team der KiTa.

(2) Der Verein tritt ein für – die Verbindung zwischen Eltern, Erziehenden und den Kindern, 
– soziale Kontakte durch gezielte Unterstützung von Vorhaben (Veranstaltungen, Ausflüge usw.),
– bestimmte fördernde Angebote der pädagogischen und kreativen Art (wie z.B. musikalische, geschlechtergerechte, spirituelle, fremdsprachliche oder kölsche Angebote),
– eine Unterstützung bedürftiger Kinder.

(3) Eine weitere wichtige Aufgabe des Vereins ist die Unterstützung der KiTa durch Sachspenden und durch Bereitstellung finanzieller Mittel zur Gestaltung des Gartens, der Gruppenräume, der Terrassen sowie für Aktivitäten und Maßnahmen im Rahmen der Arbeit in den Gruppen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff, AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet seine Mittel zu den satzungsmäßigen Zwecken. Der Vorstand soll die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen. Der Vorstand erledigt die regelmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde.

§3 Mitgliedschaft, Beitrag

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen zwei Wochen abschließend.

(3) Zur Sicherung des Bestandes des Vereins auf Dauer ist laufend eine gezielte Mitgliederwerbung bei allen Eltern der KiTa St. Anna durchzuführen.

(4) Für die Höhe der Mitgliederbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschließt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet – außer durch Tod des Mitglieds und Erlöschen des Vereins – nicht automatisch mit Verlassen des Kindes der KiTa, sondern durch Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären.

(3) Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben. Die Streichung kann erfolgen wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss braucht dem Mitglied nicht bekannt gegeben zu werden.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein.

§5 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung (MV),
– der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks einberufen werden.

(2) Zu einer Mitgliederversammlung wird mindestens drei Wochen vorher per Aushang in der KiTa mit Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand geladen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereins und über Satzungsänderungen.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung fehlender Mitglieder durch anwesende Mitglieder ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der Einladung ausdrücklich angekündigt wurde.

(5) In Entscheidungen über satzungsmäßige Vorhaben kann die Mitgliederversammlung darüber hinaus auch Nichtmitgliedern Stimme gewähren, so insbesondere den Erziehenden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben, welche eingangs der Versammlung jeweils vom Vorstand bestimmt werden.

 

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– der/dem erste Vorsitzenden,
– der/die zweite Vorsitzende
– dem/der Kassierer/in (dritter Vorsitzender) sowie
– weiteren Beisitzer/innen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der drei Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.

(3) Der/die Kassierer/in ist beauftragt, Vereinskonten und Finanzbuchhaltung zu führen; er ist insbesondere für angelegte Konten gemeinsam mit je einem der anderen Vorstandsmitglieder unterschrifts- und verfügungsberechtigt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in regelmäßigen Vorstandssitzungen.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. Eine wichtige Aufgabe des Vorstands ist es dabei über satzungsmäßige Projekte, die ein Volumen von 500 Euro p.a. übersteigen, in einer gemeinsamen Sitzung zu entscheiden.

(6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(8) Vorstandsmitglieder können durch 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung abgewählt werden

 

§8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von 75 % aller Mitglieder.

(2) Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb der folgenden zwei Monate, frühestens jedoch nach drei Wochen stattfinden soll, 75 % der anwesenden Mitglieder.

(3) Voraussetzung für die Auflösung ist, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

 

§9 Das Vereinsvermögen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich.

(3) Der Verein darf nicht durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder durch Aufträge, die den Vereinszwecken nicht entsprechen, Personen begünstigen.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen der KiTa St. Anna Schadowstr. 10, 50823 Köln oder anderen zu bestimmenden gemeinnützigen Organisationen zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§10 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Die personenbezogenen Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gespeichert und anschließend gelöscht.

Köln, den 09. Oktober 2018

 

Beitragsordnung Förderverein KiTa St. Anna Köln-Ehrenfeld e.V.

§1 Höhe der Beiträge

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 48,00 €.

 

§2 Fälligkeit der Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.09. eines Kalenderjahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag kann per Lastschriftseinzugsverfahren oder per Dauerauftrag entrichtet werden.

 

§3 Rückerstattung

Bei Austritt aus dem Verein wird kein Beitrag erstattet.

Köln, den 31. Mai 2023